nur Einzelhäuser als Einfamilienhäuser sind zulässig
1.Gestaltung der baulichen Anlage
Dachdeckung: dunkelrote Pfannen
Mauerwerk: rote bis dunkelbraune Verblendung
Traufseiten können verputzt werden, Farbige Flächen sind an den Traufseiten statthaft.
2. Nebenanlagen und Garagen
a) Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
b) Pergolen sind nur zulässig im Anschluß an das Gebäude und dürfen nicht mehr als 20 qm Grundfläche überdecken.
c) Sicht- und Windschutzwände L=4,00 m, Höhe 1,80 m i.M.; Material: Holz, dunkelbraun gestrichen bzw. Verblendung wie Wohnhaus.
d) Einfriedigungen: Als Einfriedigung werden mit Hecken hinterpflanzte Holz- bzw. PVC-ummantelte Maschendrahtzäune mit einer Höhe von 0,70 m festgesetzt
e) Vorgärten: Rasenfläche mit Baum- und Strauchgruppen.
f) Im Bereich der von der Bebauung freizuhaltende Fläche (Sichtdreieck) darf die Bepflanzung eine Höhe von 0,70 m über Straßenoberkante nicht überschreiten.